Allgemeine Verkaufsbedingungen

Artikel 1 – Vertragszweck

Die Vermietung eines elektrischen Geländefahrrads oder -rollers mit seiner Basisausstattung durch TOURRETTES EVASION, im Folgenden „Vermieter"" genannt.

Artikel 2 – Ausrüstung für Elektrofahrräder und Geländescooter

Alle elektrischen Geländefahrräder und -roller, die wir vermieten, sind mit einer Grundausstattung versehen, die aus folgendem Zubehör besteht: Elektrisches Unterstützungssystem für E-Bikes (Motor, Batterie und Konsole), Diebstahlsicherung, Helm, Flickzeug für Fahrräder, Rucksack auf Anfrage.

Artikel 3 – Bedingungen für die Pannenhilfe für Fahrzeuge

Die Unterstützung während der Fahrradmiete wird vom Verleihunternehmen innerhalb eines Radius von 30 km um die Niederlassung des Verleihunternehmens bereitgestellt; außerhalb dieses Bereichs muss der Mieter einen Serviceanbieter seiner Wahl in Anspruch nehmen.

Unterstützung durch den Leasinggeber wird nur für alle Wartungsarbeiten geleistet, mit Ausnahme von Reifenpannen, wenn der Leasingnehmer nicht in der Lage ist, die Wartungsarbeiten selbst durchzuführen (z. B. Stromausfall, Reifenplatzer, Kettenbruch usw.).

Im Falle einer Anfrage des Mieters nach einer Wartungsmaßnahme, für die der Vermieter nicht verantwortlich ist, oder einer Beschädigung des Geräts, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses verhindert und für die der Mieter verantwortlich ist, berechnet der Vermieter den Einsatz mit einem Stundensatz von 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer ab der Bearbeitung der Anfrage bis zur Reparatur oder dem Austausch des Geräts.

Bei geländegängigen Elektrorollern mit pannensicheren Reifen verpflichtet sich der Vermieter, innerhalb eines Radius von 30 km auf eigene Kosten einzugreifen, wenn der Mieter nicht verantwortlich ist, d. h. wenn der Mieter eine für das Fahrzeug ungeeignete Straße und Strecken außerhalb der vom Vermieter oder seinem Verwahrer bereitgestellten Routen befahren hat.

Artikel 3 – Inkrafttreten, Verfügbarkeit und Wiederherstellung

Der Mietvertrag tritt in Kraft, sobald der Mieter die gelieferten Geräte und Zubehörteile in Besitz nimmt. Mit der Übergabe geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Geräte und Zubehörteile auf den Mieter über, der die volle Verantwortung dafür übernimmt und sich verpflichtet, diese unter allen Umständen mit größter Sorgfalt zu behandeln. Dieser Vertrag gilt nur für die Dauer der Mietzeit. Behält der Mieter die Geräte über diesen Zeitraum hinaus, ohne die Rechnung beglichen zu haben, verliert er alle im Vertrag vorgesehenen Garantien.

Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand und mit der Grundausstattung erhalten zu haben. Er erklärt, dass er die Ausstattung vorab prüfen und nach seinen Bedürfnissen auswählen konnte.

Artikel 4 – Zahlung und Zahlungsbedingungen für die Dienstleistung

Der Mieter muss den gesamten Service vor Abreise bezahlen. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind Scheck, Bargeld und Kreditkarte.

Artikel 5 – Verwendung

Der Mieter bestätigt, dass er zur Bedienung des Mietgeräts befähigt ist und verpflichtet sich, dieses selbst zu nutzen. Die Weitergabe oder Untervermietung des Geräts ist ausdrücklich zwischen den Parteien untersagt. Ebenso ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt, im Falle einer Fehlfunktion Reparaturversuche am Gerät durchzuführen. In allen anderen Fällen muss der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch unter +33 660 714 829 benachrichtigen.

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sorgsam und ohne Gefährdung Dritter gemäß den geltenden Vorschriften zu benutzen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter dringend, einen Helm zu tragen.

Beim Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist der Mieter verpflichtet, die vom Vermieter vorgegebene Diebstahlsicherung anzubringen: Elektrische Geländefahrräder oder -roller müssen an einem festen Punkt befestigt werden, der ein Entfernen des Mietfahrzeugs verhindert.

Im Falle eines Diebstahls der Ausrüstung muss der Mieter den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden erstatten und eine Fotokopie des Anzeigeformulars vorlegen.

Artikel 6 – Haftung bei Bruch – Diebstahl

Der Mieter übernimmt keine Gewährleistung für Schäden am Mietobjekt, mit Ausnahme von elektrischen Geländerollern, und haftet persönlich für solche Schäden, Bruch und Diebstahl.

Der Mieter kann jedoch nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die durch versteckte Mängel an der Mietausrüstung oder durch nicht offensichtliche und für den vorgesehenen Zweck ungeeignete Abnutzung entstehen, sofern der Mieter einen Nachweis über diese Mängel oder Abnutzung erbringen kann.

Im Falle eines Bruchs verpflichtet sich der Mieter, die beschädigte Ausrüstung zurückzugeben, die identifizierbar und vollständig sein muss.

Beschädigungen an der Ausrüstung werden in Rechnung gestellt und entweder von der Kaution abgezogen oder direkt an den Leasinggeber zum jeweils gültigen Tarif dieses Vertrags gezahlt.

Diebstahl und Verlust der Ausrüstung sind nicht versichert. In diesen Fällen wird dem Mieter der Wert der Ausrüstung abzüglich einer jährlichen Wertminderung von 20 % in Rechnung gestellt. Im Falle eines Diebstahls durch den Mieter, einer widerrechtlichen Aneignung oder eines Schadens, der aus der Nichteinhaltung der Nutzungsregeln oder geltenden Vorschriften oder der Bestimmungen dieses Vertrags resultiert, ist der Vermieter berechtigt, rechtliche Schritte wegen Totalschadens einzuleiten.

Artikel 7 - Sicherheitsleistung oder Bankvermerk:

Sobald die Geräte vom Vermieter bereitgestellt werden, wird ein Bankabdruck auf der vom Kunden angegebenen Bankkarte angebracht. Der Wert dieser Karte ist im Mietvertrag vermerkt und hängt von den gemieteten Geräten und der Menge ab.

Diese Kaution bzw. dieser Bankvermerk wird während der Mietzeit nicht eingelöst.

Bei Rückgabe der Ausrüstung wird die Kaution an den Mieter zurückerstattet, abzüglich etwaiger Schäden gemäß Artikel 6.

Artikel 8 – Rückgabe

Die gemietete Ausrüstung muss zum im Vertrag festgelegten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Aus Sicherheitsgründen verpflichtet sich der Mieter, die Vermietungsfirma unverzüglich über jegliche Beschädigungen der Helme oder der Ausrüstung zu informieren.

Artikel 9 – Ausschluss des Vermieters

Das mit dem Gerät gelieferte Zubehör darf vom Mieter weder entfernt noch verändert werden. Das Gerät darf weder übertragen noch als Sicherheit verpfändet werden. Der Mieter verpflichtet sich generell, keine Rechte, weder dingliche noch sonstige, an dem Mietgegenstand an Dritte zu übertragen, die dessen Nutzung beeinträchtigen oder die Verfügbarkeit oder das uneingeschränkte Eigentum des Vermieters einschränken könnten.

Artikel 10 – Gerichtsbarkeit

Im Falle einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige Gericht der Sitz der Gesellschaft des Vermieters, dem die Parteien die ausschließliche Gerichtsbarkeit übertragen.